KGV Theklaer Höhe e.V.
Verfasst am 29.06.2024 um 19:21 Uhr

Bestandschutz für bestehende Stromanlagen in Kleingärten gemäß § 20a BKleingG


Liebe Gartenfreunde, 


das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt die Nutzung und die Bedingungen von Kleingärten in Deutschland. Ein oft übersehenes, aber wichtiges Detail ist die Stromversorgung in Kleingartenanlagen. Gemäß dem Gesetz ist eigentlich keine Stromversorgung in Kleingärten vorgesehen. Dennoch existieren viele Kleingartenanlagen mit bestehenden Stromanschlüssen, die unter den Bestandschutz gemäß § 20a BKleingG fallen. In diesem Artikel wird erläutert, warum laut Gesetz eigentlich kein Strom in Kleingartenanlagen sein sollte und wie der Bestandschutz für bestehende Anlagen funktioniert.


Stromversorgung in Kleingärten: Gesetzliche Grundlagen


Das Bundeskleingartengesetz ist darauf ausgerichtet, Kleingärten primär für die kleingärtnerische Nutzung und zur Erholung bereitzustellen. Diese Gärten sollen als Freizeit- und Erholungsfläche dienen, ohne den Charakter eines Wohngebiets anzunehmen. Dementsprechend legt das Gesetz fest, dass Kleingartenlauben weder zum dauerhaften Wohnen geeignet noch dafür genutzt werden dürfen. Ein permanenter Stromanschluss würde dieser Vorgabe widersprechen, da er eine intensivere Nutzung der Lauben ermöglichen würde, die über die gesetzlich erlaubte hinausgeht.


Bestandschutz gemäß § 20a BKleingG


Viele Kleingartenanlagen wurden jedoch zu Zeiten errichtet, in denen andere Regelungen galten oder in denen eine weniger strikte Umsetzung des Gesetzes stattfand. Daher existieren zahlreiche Anlagen mit Stromversorgung, die mittlerweile unter den Bestandschutz nach § 20a BKleingG fallen. Dieser Paragraf schützt bestehende Anlagen und Einrichtungen vor neuen gesetzlichen Einschränkungen, sofern sie rechtmäßig errichtet wurden und weiterhin genutzt werden.


Nutzung des Arbeitsstroms und Begrenzungen


Der Strom, der in diesen Bestandsanlagen auf den Parzellen ankommt, wird als Arbeitsstrom bezeichnet. Dieser ist jedoch nicht darauf ausgelegt, moderne Haushaltsgeräte in größerem Umfang zu betreiben. Die vorhandene Infrastruktur ist oft veraltet und nicht für die gleichzeitige Nutzung von Geräten wie Kühlschränken, Tiefkühlern, Boilern oder Poolpumpen ausgelegt.


Ein entscheidendes Detail ist die Absicherung der Lauben mit einer 10-Ampere-Sicherung. Dies bedeutet, dass pro Parzelle maximal 2,2 kW betrieben werden dürfen. Diese Begrenzung verhindert eine Überlastung des Stromnetzes und reduziert das Risiko von Bränden oder anderen sicherheitsrelevanten Problemen.


Fazit


Obwohl das Bundeskleingartengesetz ursprünglich keine Stromversorgung in Kleingärten vorsieht, genießen bestehende Stromanlagen Bestandschutz nach § 20a BKleingG. Dieser Schutz ermöglicht es den Nutzern, ihre Anlagen weiterhin zu verwenden, auch wenn diese nicht für den modernen, intensiven Gebrauch ausgelegt sind. Es ist wichtig, die bestehenden Begrenzungen zu beachten und die Stromversorgung verantwortungsvoll zu nutzen, um die Sicherheit und den ursprünglichen Zweck der Kleingärten zu gewährleisten.


Euer Vorstand